Scheidung: Wer zahlt die Scheidungskosten?

Bei der Aufteilung der Scheidungskosten unter den Eheleuten ist zwischen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren zu unterscheiden.

Anwaltskosten

Diesbezüglich kommt es darauf an, ob die Scheidung einvernehmlich erfolgt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss nur ein Scheidungsanwalt beauftragt und damit bezahlt werden.

Einvernehmlichen Scheidung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung herrscht Einigkeit über den Wunsch der Scheidung. Darüber hinaus dürfen aber auch keine Ungereimtheiten über Folgesachen der Scheidung existieren, etwa im Hinblick auf das Sorgerecht oder den Unterhalt.

Es beauftragt dann ein Ehegatte einen Anwalt, der den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreicht. Der andere Ehegatte sucht sich keinen eigenen juristischen Beistand, sondern stimmt der Scheidung vor Gericht lediglich zu. Für diese Zustimmung ist nach § 114 FamFG kein Anwalt erforderlich.

Wichtig: Der Anwalt vertritt bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht beide Ehepartner gemeinsam, sondern nur denjenigen Partner, der ihn beauftragt hat.

Daher muss auch der beauftragende Ehegatte den Anwalt bezahlen. Es besteht keine Pflicht für seinen Ex-Partner, sich anteilig an den Anwaltskosten zu beteiligen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist aber davon auszugehen, dass sich aus der Aufteilung der Anwaltskosten keine Streitigkeiten ergeben.

Trotzdem sollte eine Absprache über die hälftige Teilung der Anwaltskosten schriftlich festgehalten werden, damit die Kosten für den Scheidungsanwalt vom Partner auch tatsächlich erstattet werden.

Beispielhaft entstehen bei einem Verfahrenswert von 6.000 € Anwaltskosten i.H.v. 1.184,05 €. Dabei werden eine Verfahrensgebühr (1,3x), eine Terminsgebühr (1,2x), die anwaltlichen Auslagen sowie die Mehrwertsteuer berücksichtigt. Sofern sich die Ehegatten auf eine hälftige Teilung der Kosten geeinigt haben, fallen pro Ehepartner Anwaltskosten von 592,03 € an.

Strittige Scheidung

Trennen sich die Ehepartner hingegen nicht einvernehmlich, werden zwei Anwälte benötigt. Jeder Ehegatte muss dann den von ihm beauftragten Anwalt bezahlen. Die Anwaltskosten bestimmen sich nach dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens und fallen für beide Parteien in etwa gleich hoch aus. Die exakte Höhe der Gebühren hängt jeweils von der Abrechnung des beauftragten Anwalts und dessen Arbeitsaufwand ab. Insofern können trotz des identischen Verfahrenswerts unterschiedliche Anwaltskosten bei den Parteien entstehen.

Hier müssten die Ehepartner bei einem Verfahrenswert von 6.000 € also die vollen Anwaltskosten i.H.v. 1.184,05 € jeweils selber tragen.

Gerichtskosten

Anders als bei den Anwaltskosten entscheidet bei einer Scheidung das Gericht über die Aufteilung der Gerichtskosten.

Die Gerichtskosten müssen als sog. Gerichtskostenvorschuss bereits vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren von einem Ehepartner im Voraus gezahlt werden. Er kann sich nach Abschluss des Verfahrens nach § 150 Abs. 1 FamFG diese Kosten aber in aller Regel zur Hälfte vom anderen Ehegatten erstatten lassen, wenn dem nicht eine andere Aufteilung durch das Gericht entgegensteht.

Ferner ändert sich an der grundsätzlich hälftigen Teilung der Gerichtskosten auch durch ein geringes Einkommen einer der Ehepartner oder gar eine Arbeitslosigkeit nichts.

Rechenbeispiel: Bei einem Verfahrenswert von 6.000 € entstehen Gerichtskosten i.H.v. 364 €. Somit muss jeder der Ehegatten Gebühren in Höhe von 182 € an das Gericht zahlen.

Bei den Gesamtkosten macht sich so der Unterschied zwischen einer einvernehmlichen und einer strittigen Scheidung deutlich. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit hälftiger Teilung der Anwaltskosten entstehen für jeden Ex-Partner Kosten von 774,03 €. Eine strittige Scheidung erfordert hingegen einen finanziellen Aufwand von 1.366,05 € pro Ehepartner.