Die Kosten einer Scheidung ergeben sich oft erst im Laufe des Verfahrens und hängen von vielen Faktoren ab. Wir zeigen Ihnen auf, mit welchen Kosten Sie kalkulieren müssen.
Die Kosten für eine Scheidung setzen sich im Wesentlichen aus den Gerichtskosten sowie den Gebühren für den Scheidungsanwalt zusammen. Beide werden durch den vom Gericht festgelegten Verfahrenswertbestimmt.
Wer zahlt die Scheidungskosten?
Gerichtskosten
Die Gerichtskosten werden üblicherweise von beiden Ehegatten je zur Hälfte getragen. Der Antragsteller des Scheidungsantrags muss beim zuständigen Gericht aber die Gerichtskosten vorstrecken. Er oder Sie bekommt aber üblicherweise im Laufe des Verfahrens die Hälfte der Kosten von seinem Ex-Partner erstattet.
Dabei spielt es vor allem keine Rolle, wodurch die Scheidung veranlasst wurde und was der Grund der Trennung ist. Auch Umstände wie Ehebruch oder Untreue wirken sich nicht auf die grundsätzlich hälftige Teilung der entstehenden Kosten aus.
Anwaltskosten
Die Kosten des Scheidungsanwalts muss grds. derjenige Ehegatte bezahlen, der diesen beauftragt hat. Lassen sich beide Ex-Partner anwaltlich vertreten, muss also jeder den eigenen Anwalt vergüten. Sofern aber im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Anwalt am Scheidungsverfahren beteiligt ist, werden dessen Kosten üblicherweise zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
So wird der Verfahrenswert ermittelt
Der Verfahrenswert steht in direktem Zusammenhang mit der Dauer des Scheidungsverfahrens und dessen Umfang. Je mehr Streitigkeiten durch das Gericht aufgelöst werden müssen, desto höher fallen im Endeffekt auch die Scheidungskosten aus.
Berücksichtigung des Einkommens
Der Verfahrenswert hängt schon von zahlreichen Faktoren ab, sodass keine pauschale Einschätzung der zu erwartenden Kosten möglich ist. Gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des Verfahrenswerts ist § 43 FamGKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen). Dort ist für den Verfahrenswert eine Untergrenze von 3.000 € und ein Maximalbetrag i.H.v. 1.000.000 € festgelegt. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten sind dabei einer der wichtigsten Indikatoren, berücksichtigt wird das Nettoeinkommen aus den letzten drei Gehaltsnachweisen.
Bei Selbstständigen werden die Nettoverdienste der zurückliegenden drei Jahre berücksichtigt. Diese werden addiert, wobei das letzte Jahr doppelt gezählt wird. Anschließend ist der Wert durch 48 zu teilen und mit drei zu multiplizieren. So ergibt sich ebenfalls das durchschnittliche Nettoeinkommen für einen Zeitraum von drei Monaten.
Rechenbeispiel: Ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern möchte sich scheiden lassen. Dabei soll auch ein Versorgungsausgleich mit zwei Rentenanwartschaften durchgeführt werden. Die Eheleute sind Arbeitnehmer, die Ehefrau hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.500 €, der Ehemann von 2.500 €. Am Ende der Ehe hat die Ehefrau ein Vermögen von 35.000 €, der Ehemann ein Vermögen i.H.v. 50.000 €.
Das monatliche Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten zusammen beträgt 7.000 €.
Nettoeinkommen Ehefrau: 4.500 €
Nettoeinkommen Ehemann: 2.500 €
Gesamtnettoeinkommen: 7.000 €
Das Nettogesamteinkommen beider Ehegatten muss anschließend mit drei multipliziert werden.
7.000 € x 3 = 21.000 €
Pauschalabzug für unterhaltsberechtigte Kinder
Anschließend wird ein pauschaler Abzug vom Verfahrenswert für unterhaltsberechtigte Kinder durchgeführt, der bei 250 € pro Kind liegt. In Einzelfällen erhöhen Gerichte diesen Abzug um bis zu weitere 250 €.
Im Beispielfall sind von den 21.000 € dreifachem Gesamtnettoeinkommen also mindestens 750 € abzuziehen.
./. Pauschalbetrag Kinder (250 € * 3) = 750 €
Verfahrenswert: 20.250 €
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens soll Gerechtigkeit im Hinblick auf Anwartschaften auf Rentenversicherungen herstellen. Unter einer Anwartschaft ist eine Art Aussicht auf den späteren Erhalt einer Leistung zu verstehen. Die Voraussetzungen für diesen Erwerb treten aber erst mit zeitlicher Verzögerung ein. Eine Rentenanwartschaft stellt also die Erwartung auf eine zukünftige Rente dar, die geknüpft ist an den Eintritt des Rentenalters. Faktisch werden diese Anwartschaften aber schon zu Teilen zum Vermögen der Ehegatten gezählt, sodass sie sich auch auf den Verfahrenswert auswirken können.
Allerdings kann im Einzelfall die Entscheidung schwerfallen, ob Anwartschaften zum Versorgungsausgleich zu zählen oder dem Zugewinnausgleich zuzurechnen sind. Der Zugewinnausgleich berücksichtigt die Entwicklungen des Vermögens beider Partner während der Ehe. Dabei wird das Anfangsvermögen nachträglich festgelegt und anschließend mit dem Endvermögen verglichen. Die Differenz zwischen beiden Werten ist der sog. Zugewinn. Dieser wird von beiden Ehegatten getrennt ausgerechnet und anschließend miteinander verrechnet.
Der wesentliche Unterschied zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich besteht darin, dass der Versorgungsausgleich zwingend Bestandteil des Scheidungsverfahrens ist, während der Zugewinnausgleich auch einer außergerichtlichen Regelung offensteht. Beide Formen streben die Angleichung von Unterschieden an, die im Laufe der Ehe im Hinblick auf das Vermögen sowie die Ansprüche auf Versorgung im Alter entstanden sind.
Entscheidend für den Versorgungsausgleich ist die Anzahl der Anwartschaftsrechte der Ehepartner. Mindestens ein Wert von 1.000 € wird für den Versorgungsausgleich aber angenommen. Grob lässt sich sagen, dass für den Versorgungsausgleich pro Rentenanwartschaft etwa 10% des dreifachen Nettoeinkommens berücksichtigt und zum Verfahrenswert hinzugerechnet werden.
Der Versorgungsausgleich ist gleichzeitig ein ganz wesentlicher Faktor für ein besonders langwieriges Scheidungsverfahren. Bei einem Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs beschleunigt sich die Scheidung und wird im gleichen Zuge auch billiger.
Im geschilderten Beispielsfall müssen also für jede Rentenanwartschaft noch einmal zehn Prozent des Nettogesamteinkommens addiert werden, um den Verfahrenswert zu ermitteln.
./. Pauschalbetrag Kinder (250 € * 3) = 750 €
+ Versorgungsausgleich (2x – jeweils +10%) = 4.200 €
Verfahrenswert: 24.450 €
Insgesamt ergibt sich so im Beispiel ein Verfahrenswert von 24.450 €.
Vermögensfreibeträge
Bei der Berücksichtigung des Vermögens wird jedem Ehegatten ein Freibetrag zwischen 15.000 € und 30.000 € zugestanden. In Einzelfällen wurden aber auch schon Freibeträge i.H.v. 60.000 € von Gerichten anerkannt. Die genaue Höhe des Freibetrags ist abhängig vom jeweiligen Gerichtsbezirk. So wird sichergestellt, dass jedem Partner ein gewisser Anteil seines Vermögens unabhängig von der Scheidung verbleibt. Der Verfahrenswert erhöht sich um ca. 5% des über den Freibetrag hinausgehenden Vermögens.
Ausgehend von einem Freibetrag von 15.000 € verringert sich also das zu berücksichtigende Vermögen der Ehegatten im Beispielsfall auf 20.000 € für die Ehefrau und 35.000 € für den Ehemann.
+ anzusetzendes Vermögen Ehemann (5% von 20.000 €) = 1.000 €
+ anzusetzendes Vermögen Ehemann (5% von 35.000 €) = 1.750 €
Verfahrenswert: 27.200 €
Die Gerichtskosten
Ausgehend von der Ermittlung des Verfahrenswerts legt das Gerichtskostengesetz (GKG) die zu zahlenden Gerichtskosten fest. Bei Scheidungsverfahren wird die im GKG angegebene Gebühr stets verdoppelt. Die exakten Wertgebühren orientieren sich an § 28 Abs. 1 FamGKG und der dortigen Tabelle zur Bestimmung der Wertgebühren.
Die Kosten für den Scheidungsanwalt
Die Höhe der Kosten für die juristische Beratung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die genaue Vergütung ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG.
Der ermittelte Verfahrenswert bestimmt zunächst eine einfache Gebühr, die anschließend mit einem Faktor multipliziert wird. Im Scheidungsverfahren liegt dieser Faktor höchstens bei 2,5. Die einfache Gebühr ergibt sich aus Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG.
Hinzu kommt eine Pauschale für Auslagen (Porto, Telefon o.ä.) in Höhe von 20 € sowie die gesetzliche Umsatzsteuer i.H.v. 19%. Wie sich die Anwaltskosten genau berechnen, zeigen wir Ihnen an anderer Stelle.
Option: Verfahrenskostenhilfe
Sofern sich einer der Ehegatten die Kosten für die Scheidung nicht leisten kann, kann er oder sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. In Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens des Antragstellers wird wahlweise ein Darlehen gewährt oder die Scheidungskosten werden – ggf. anteilig – bezuschusst