Scheidung & Steuern

Mit einer Ehe sind einige steuerliche Vorteile verbunden. Bei einer Scheidung muss geklärt werden, welche Vergünstigungen erhalten bleiben. Wir erläutern, wie sich eine Scheidung steuerlich auswirkt und welche Möglichkeiten dem scheidungswilligen Ehepaar offenstehen.

Steuerklasse nach der Scheidung

Die wohl wichtigste steuerliche Änderung nach einer Scheidung ist die Anpassung der Steuerklassen. Spätestens ein Jahr nach der Scheidung ändert sich die Steuerklasse, sodass auch die Steuerlast der Ehegatten steigt.

Die Anpassung der Steuerklassen ist gleichzeitig aber Voraussetzung dafür, dass jeder Partner Unterhaltszahlungen und Scheidungskosten individuell steuerlich geltend machen kann.

Auf Antrag kann nach der Eheschließung eine gemeinsame Veranlagung der Steuern durch das Finanzamt erfolgen, wodurch das Ehepaar wie ein Steuerpflichtiger behandelt wird. Die Einkünfte werden zusammengerechnet, Maßstab für die Erhebung der Steuern ist dann die sog. Splittingtabelle. Dies führt dazu, dass sich die Gesamtsteuerlast des Ehepaars verringert.

Es besteht sogar eine rechtliche Verpflichtung der Ehegatten, der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung zuzustimmen, sofern garantiert werden kann, dass keine finanziellen Nachteile dadurch entstehen. Für eine gemeinsame Veranlagung muss das Ehepaar aber nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG mindestens einen Tag im zurückliegenden Steuerjahr zusammengelebt haben, wobei dieser Begriff sehr weit ausgelegt wird. Sofern die Ehegatten etwa im Rahmen eines Versöhnungsversuchs ein Wochenende gemeinsam wohnen, kann für das jeweilige Jahr eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt werden.

Bei gemeinsamer Veranlagung erfolgt eine Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse IV für beide Partner oder auf Antrag in die Steuerklassen III bzw. V. Letzteres ist vor allem sinnvoll, wenn das Einkommen des einen Ehegatten bedeutend höher ausfällt als die Einkünfte des anderen.

Wurde bereits während der Ehe eine getrennte Veranlagung der Ehegatten durchgeführt, ändert sich durch die Scheidung nichts.

Unterhaltszahlungen

Während der Trennungsphase vor dem endgültigen Vollzug der Scheidung ist häufig der sog. Trennungsunterhalt zu zahlen. Diese Unterhaltsleistung lässt sich im Rahmen des „begrenzten Realsplittings“ bis zu einem Betrag von 13.805 EUR steuerlich als Sonderausgabe absetzen.

Bei einer Berücksichtigung als Sonderausgabe muss der Unterhaltsempfänger allerdings sein Einverständnis erklären, weil für ihn dadurch eine Steuerpflicht für die Unterhaltszahlungen entsteht. Diese Steuerzahlungen sind aber durch den anderen Ehegatten auszugleichen.

Alternativ kann der Unterhalt eine außergewöhnliche Belastung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. So können bis zu 9.744 € pro Jahr abgezogen werden. Zudem ist hierfür keine Einwilligung des Empfängers der Unterhaltsleistung erforderlich.

Auch der sog. nacheheliche Unterhalt kann so steuerlich berücksichtigt werden, Kindesunterhalt hingegen in aller Regel nicht.

Aufwendungen für Kinder

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kindern entstehen, lassen sich gleichfalls als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dazu zählen vor allem Ausgaben, die der Umgang mit dem Kind mit sich bringt, also etwa Fahrt- und Übernachtungskosten, Kosten für Kleidung und Spielzeug, für gemeinsame Urlaube mit dem Kind oder Beiträge für den Sportverein oder Musikstunden.

Außerdem kann theoretisch auch der Kindesunterhalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden kann. Das ist allerdings nur möglich, sofern weder ein Anspruch auf Kindergeld noch auf einen Kinderfreibetrag besteht, was in den wenigsten Konstellationen der Fall sein dürfte.

Maßstab für die Verteilung der steuerlichen Vorteile für Kinder sind jeweils die Unterhaltspflichten. Der Anspruch auf Kindergeld besteht bei dem Ehegatten, in dessen Haushalt die Kinder leben. Dabei ist der Lebensmittelpunkt entscheidend.

Die Kinderfreibeträge ändern sich außerdem nach einer Scheidung. Statt gemeinsam 8.388 €  jährlich pro Kind erhalten getrenntlebende Eltern jeder pro Kind 4.194 € angerechnet. Allerdings wird entweder der Kinderfreibetrag berücksichtigt oder Kindergeld ausgezahlt.

Können Scheidungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Die Kosten für das Gericht und den Scheidungsanwalt können nicht als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden. Keiner der Ehegatten hat diese Möglichkeit. Grund dafür ist, dass die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten durch die Scheidungskosten in aller Regel nicht gefährdet ist.

Immobilie

Gefährlich ist aus steuerlicher Sicht die Übertragung einer Immobilie im Zusammenhang mit der Scheidung. Einerseits könnte die sog. Eigenheimzulage bei der Veräußerung verloren gehen, vor allem entstehen aber Steuern in erheblicher Höhe durch den Verkauf der Immobilie. Wie hoch diese im Einzelfall ausfallen, lässt sich nicht seriös prognostizieren und sollte insofern zwingend mit einem Steuerberater erörtert werden.

Zugewinnausgleich

Im Zusammenhang mit einer Scheidung wird häufig ein sog. Zugewinnausgleich durchgeführt, wenn die Eheleute zuvor in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Hierbei wird das Vermögen der Ehegatten getrennt zu Beginn und am Ende der Ehe verglichen. Der Differenzbetrag stellt jeweils den sog. Zugewinn dar.

Dieser Zugewinn unterliegt nicht der Einkommensteuer, zudem kann der Zahlende des Zugewinns diese Ausgabe nicht steuerlich abziehen.