Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung ist die Einigkeit der Ehegatten, dass eine Scheidung durchgeführt werden soll. Außerdem darf es keine Unstimmigkeiten über einzelne Folgesachen der Scheidung geben.

Dazu zählen Fragen in Bezug auf

  • Unterhaltszahlungen
  • die Auflösung der Ehewohnung und den Hausrat
  • die Trennung der Vermögenswerte der Ehegatten
  • das Umgangs- und Sorgerecht.

Sofern diese Punkte geklärt sind, führt der Richter vor dem Familiengericht nur noch den Scheidungsakt formal durch. Hinzu kommt der Versorgungsausgleich, der quasi automatisch vom Gericht veranlasst wird und Ansprüche auf spätere Renten bereits im Wege der Scheidung berücksichtigen soll.

Eine einvernehmliche Scheidung bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass alle offenen Fragen rund um die Scheidung ohne Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehepartnern geklärt werden konnte. Vielmehr werden die Folgeprobleme der Scheidung nicht in den Gerichtsprozess einbezogen, sondern wurden bereits außergerichtlich, z.B. unter Hinzuziehung eines Anwalts als Vermittler, erläutert. Auf diesem Wege kann bereits zahlreichen Auseinandersetzungen begegnet und vorgebeugt werden, sodass der eigentliche Scheidungsprozess vor Gericht entzerrt wird.

Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung

Im Wesentlichen unterscheidet sich eine einvernehmliche von einer strittigen Scheidung dadurch, dass nur ein Scheidungsanwalt benötigt wird.

Dieser vertritt allerdings nicht beide Ehegatten, denn eine gleichzeitige Vertretung von zwei Personen mit potenziell widerstreitenden Interessen ist dem Anwalt untersagt. Vertreten wird nur der Ehepartner, der den Anwalt auch beauftragt hat. Der andere Ehegatte muss der Scheidung vor Gericht allerdings zustimmen.

Dies ermöglicht § 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG, wonach für die Zustimmung zur Scheidung kein Anwaltszwang besteht. Die Einreichung des Scheidungsantrags kann hingegen nur durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

Bei einer Einvernehmlichkeit ist der Scheidungsantrag entsprechend kurz und enthält nach § 133 Abs. 1 FamFG lediglich die Angabe über das Verstreichen des Trennungsjahres, die Erklärung der anderen Partei, dass dem Scheidungsantrag zugestimmt wird sowie die Information, dass die Folgesachen der Scheidung bereits geklärt sind.

Vorteile der einvernehmlichen Scheidung

Die Vorteile der einvernehmlichen Scheidung sind vor allem die gegenüber einer streitigen Scheidung niedrigeren Kosten. Weil nur ein Anwalt beauftragt werden muss, entfallen die Gebühren für den zweiten Rechtsanwalt.

Die Ersparnis wird bei einer Gegenüberstellung mit einem beispielhaften Verfahrenswert von 6.000 € deutlich:

  Anwaltskosten Gerichtskosten Gesamtkosten Kosten pro Ehegatte (bei hälftiger Teilung)
Einvernehmliche Scheidung 1.184,05 € 364,00 € 1.548,05 € 774,03 €
Streitige Scheidung 2.368,10 € 364,00 € 2.732,10 € 1.366,05 €

In diesem Beispiel muss jeder Ehegatte bei einer streitigen Scheidung mithin fast 600 € mehr zahlen als bei einer einvernehmlichen Scheidung.

Nicht berücksichtigt wird in diesem Beispiel die zusätzliche Reduzierung des Verfahrenswertes bei einer einvernehmlichen Scheidung, weil die Folgesachen der Scheidung bereits im Vorfeld im Einklang der Ehepartner geklärt werden konnten. Diese Folgesachen würden den Verfahrenswert erhöhen und somit auch zu höheren Anwalts- und Gerichtskosten führen.

Eine komplette Auflistung der Scheidungskosten bei unterschiedlichen Verfahrenswerten und abhängig davon, ob die Scheidung einvernehmlich ist oder strittig erfolgt, finden Sie hier.

Es ist allerdings kein Automatismus, dass die Gerichts- und Anwaltskosten zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Vielmehr muss erst einmal der beauftragende Ehegatte die Kosten vorstrecken. Er kann sich aber im Innenverhältnis mit seinem Ex-Partner auf eine hälftige Teilung der Kosten einigen. Diese Einigung sollte zur Sicherheit schriftlich erfolgen.