Gerichtskosten/-vorschuss bei Scheidung

Neben den Kosten für den Scheidungsanwalt werden die Scheidungskosten am stärksten durch die Gebühren für das Gericht beeinflusst. Wir erklären, wie sich diese zusammensetzen und unter welchen Umständen Ihnen ein Zuschuss zu den Gerichtskosten zusteht.

Ermittlung der Gerichtskosten

Gesetzliche Grundlage für die Gerichtskosten bei einer Scheidung ist das sog. „Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen“ (FamGKG). Maßgeblich für die Bestimmung der Gesamtkosten ist der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens. Je höher der Verfahrenswert ist, desto teurer werden auch die Gerichtskosten.

Berücksichtigung der Folgesachen

Unter Folgesachen sind sämtliche Angelegenheiten zu verstehen, die mit der Scheidung zusammenhängen und insofern ebenfalls im Rahmen des Scheidungsverfahrens geregelt werden sollen. Dazu zählen im Wesentlichen

  • der Versorgungsausgleich
  • der Zugewinnausgleich
  • Fragen des Kindes- und Ehegattenunterhalts
  • die Auflösung der Ehewohnung
  • das Sorge- und Umgangsrecht

Je mehr Folgesachen im Zuge des Scheidungsverfahrens durch das Gericht geregelt werden sollen, desto höher fällt auch der Verfahrenswert aus.

Einzelne Fragen rund um Angelegenheiten des Kindes werden in aller Regel unabhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder mit einem zusätzlichen Verfahrenswert von 4.000 € beziffert.

Für die Auflösung der Ehewohnung werden noch einmal 4.000 € zum Verfahrenswert addiert, für Auseinandersetzungen rund um den Hausrat ergänzend 3.000 €.

Sofern eine Folgesache nicht im Verbund mit der Scheidung selbst, sondern isoliert beim Familiengericht vorgebracht wird, steigen auch die Gerichtskosten. Immerhin werden so faktisch zwei getrennte Verfahren betrieben, die für das Gericht auch mit doppeltem Aufwand verbunden sind. Zudem entstehen auch doppelte Anwaltsgebühren. Es empfiehlt sich insofern, möglichst alle mit der Scheidung in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen in einem gebündelten Verfahren abzuarbeiten. Im Idealfall findet sich sogar eine einvernehmliche Lösung für sämtliche Schwierigkeiten, die sich rund um die Scheidung ergeben.

Außerdem führt eine getrennte gerichtliche Geltendmachung in der Regel auch zu einer Veränderung der Aufteilung der Scheidungskosten. Normalerweise werden diese hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt, der Versorgungsausgleich wird dabei ebenfalls berücksichtigt. Sofern nun aber eine Folgesache losgelöst vom eigentlichen Scheidungsverfahren separat gerichtlich bearbeitet wird, trägt die unterlegene Partei für dieses zusätzliche Verfahren die Kosten. Das Kostenrisiko erhöht sich also immens.

Verfahrenswert

Berücksichtigung bei der Ermittlung des Verfahrenswerts finden in erster Linie

  • das Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten in den letzten drei Monaten
  • ein etwaig durchzuführender Versorgungsausgleich
  • Pauschalbeträge für Kinder sowie
  • Freibeträge für bestimmte Vermögenswerte.

Ein Rechenbeispiel für die Ermittlung des Verfahrenswerts finden Sie hier.

Gerichtsgebühren

Die Gerichtsgebühren einer Scheidung sind pauschal anhand einer Gebührentabelle im FamGKG zu bestimmen, wobei stets ein Verfahrenswert von mindestens 3.000 € festgelegt wird:

Verfahrenswert
(bis)
Gerichtskosten
(2-fach gem. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG)
3.000,00 € 238,00 €
4.000,00 € 280,00 €
5.000,00 € 322,00 €
6.000,00 € 364,00 €
7.000,00 € 406,00 €
8.000,00 € 448,00 €
9.000,00 € 490,00 €
10.000,00 € 532,00 €
13.000,00 € 590,00 €
16.000,00 € 648,00 €
19.000,00 € 706,00 €
22.000,00 € 764,00 €
25.000,00 € 822,00 €
30.000,00 € 898,00 €
35.000,00 € 974,00 €
40.000,00 € 1.050,00 €
45.000,00 € 1.126,00 €
50.000,00 € 1.202,00 €
65.000,00 € 1.466,00 €
80.000,00 € 1.730,00 €
95.000,00 € 1.994,00 €
110.000,00 € 2.258,00 €
125.000,00 € 2.522,00 €

Gerichtliche Auslagen

Die gerichtlichen Auslagen sind abhängig von den Aufwendungen, die dem Gericht im Zuge des Scheidungsverfahrens entstanden sind. Sie haben also nichts mit dem Verfahrenswert zu tun.

Als Auslagen sind im Scheidungsverfahren vor allem Kosten für die Zustellung der Gerichtsakte an den Rechtsanwalt oder für eine evtl. notwendige Verfahrensbegleitung für die Kinder der scheidenden Ehegatten relevant. Durch eine solche Verfahrensbegleitung wird sichergestellt, dass das Kindeswohl bei der Scheidung bestmöglich berücksichtigt wird.

Die Höhe der Auslagen hängt stark vom Einzelfall ab, sodass eine pauschale Angabe nicht möglich ist. Lediglich für die Zustellung der Gerichtsakte wird ein fixer Betrag von 12 € veranschlagt.

Vorschuss der Gerichtskosten

Der Scheidungsantrag wird von einem der Ehegatten an das zuständige Gericht übermittelt. Dieser Ehegatte ist der Antragsteller und muss einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe des voraussichtlichen Verfahrenswertes leisten. Diese Zahlung ist Voraussetzung für das Tätigwerden des Gerichts.

Nach Durchführung der Scheidung und Abschluss des Verfahrens ergeht durch das Gericht ein sog. Kostenfestsetzungsbeschluss. Dieser listet die exakten Kosten auf, die durch den jeweiligen Ehegatten zu tragen sind.

Der Ehegatte, der bereits den Vorschuss geleistet hat, kann sich die Kosten, die eigentlich auf die Gegenseite entfielen, von dieser erstatten lassen.     

Problematisch kann dies vor allem werden, wenn die Gegenseite nicht zahlungsfähig ist. Immerhin sorgt das Gericht in jedem Fall dafür, dass es bezahlt wird, zur Not auch ohne hälftige Teilung der Kosten. Gegenüber dem Gericht haften die Ehegatten nämlich gemeinsam als Gesamtschuldner.

Gerichtskostenzuschuss

Wer sich die Zahlung der Gerichtskosten nicht leisten kann, kann einen Antrag auf Zuschuss zu den Gerichtskosten stellen (sog. „Verfahrenskostenhilfe“). In Abhängigkeit vom Einkommen wird dieser Zuschuss entweder als Ratenzahlung oder sogar ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt.

Zur Beantragung der Verfahrenskostenhilfe muss beim Familiengericht die sog. „Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ erfolgen. Der entsprechende Antrag ist beim Gericht erhältlich, alternativ finden Sie ihn auch online als Vordruck.

Allerdings können bestimmte Umstände dafür sorgen, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt wird:

  • Ein Faktor kann etwa das Einkommen des anderen Ehegatten sein. In diesen Fällen werden ihm die Kosten auferlegt und die Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt.
  • Die Verfahrenskostenhilfe soll lediglich die Gerichts- und Anwaltskosten abdecken. Bei entsprechender Beantragung kann die Verfahrenskostenhilfe auch auf etwaige Folgesachen erstreckt werden.

Achtung: Sofern sich die finanziellen Verhältnisse in den vier Jahren nach Beantragung der Verfahrenskostenhilfe merklich bessern, kann das Gericht eine nachträgliche Zahlung der Gerichtskosten verlangen.

Dies bedeutet dann gleichzeitig eine Erhöhung der Anwaltskosten, weil Rechtsanwälten im Scheidungsverfahren bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nur geringere Gebührensätze zustehen.

Zusätzlich zur Verfahrenskostenhilfe gibt es den sog. Verfahrenskostenvorschuss. Dabei verklagt der Antragsteller die Gegenseite im Prinzip auf Zahlung der Gerichtskosten. Die speziellen Voraussetzungen des Verfahrenskostenvorschusses erläutern wir Ihnen an anderer Stelle.