Anwaltskosten bei Scheidung

Ein ganz wesentlicher Faktor für die Höhe der Scheidungskosten sind die Gebühren, die für den beauftragten Scheidungsanwalt zu zahlen sind. Wir zeigen Ihnen, wovon die Höhe dieser Aufwendungen abhängt und wie Sie die Kosten möglichst niedrig halten.

Die exakte Höhe der Anwaltskosten bemisst sich nach einer Vielzahl von Kriterien, die in die Berechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) einfließen. Dabei wird bei Scheidungsverfahren honoriert, wenn Anwälte auf eine außergerichtliche Streitbeilegung hinwirken.

Der Scheidungsantrag selber muss aber von einem Scheidungsanwalt beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Scheidungen dürfen nur durch einen Richter vorgenommen werden, sodass das Gericht im Scheidungsverfahren anschließend die Scheidung ausspricht.  Darüber hinaus eröffnet das RVG die Option, bei einer einvernehmlichen Scheidung die Anwaltskosten merklich zu senken. Das Gesetz will also (finanzielle) Anreize dafür schaffen, die Scheidung möglichst harmonisch und zeitsparend durchzuführen. Dazu trägt nicht zuletzt bei, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung ein Anwalt für beide Ehepartner ausreicht, also nicht jede Partei die Kosten für seinen juristischen Beistand aufbringen muss.

Zur Ermittlung der Anwaltskosten ist der Verfahrenswert entscheidend, der von folgenden Faktoren abhängt:

  • Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder
  • Vermögen
  • laufendes Einkommen
  • bestehende Rentenanwartschaften

Im Hinblick auf die Anwaltskosten ist zu unterscheiden zwischen der eigentlichen Anwaltsgebühr und den durch die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Auslagen.

Zusammensetzung der Anwaltsgebühren

Die Anwaltsgebühr stellt faktisch das Gehalt des Anwalts für seine Tätigkeit dar. Die Gebühren ergeben sich aus dem sog. Vergütungsverzeichnis (VV), das sich im Anhang des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes findet.

Das Vergütungsverzeichnis legt einzelne Faktoren fest, die mit der Grundgebühr – oder auch einfachen Gebühr – zu multiplizieren sind. Diese Faktoren sind abhängig von der Art und den Umständen der anwaltlichen Tätigkeit.

Die Anwaltsgebühr setzt sich aus der Verfahrensgebühr, der Geschäftsgebühr und der Terminsgebühr zusammen. Zuvor ist aber die Bestimmung der Grundgebühr von Bedeutung.

Die Grundgebühr („einfache Gebühr“)

Die Grundgebühr ergibt sich direkt aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Die Gebühren sind gestaffelt und wurden zuletzt zum 01.01.2021 angepasst. Bei einem Verfahrenswert von 500 € beträgt die Grundgebühr 49 €, steigt bei höheren Verfahrenswerten aber schneller.

Beispielhaft sei die Scheidung eines Ehepaares mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern in den Blick genommen. Jeder Ehegatte besitzt eine Rentenanwartschaft. Die Ehefrau hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 €, der Ehemann von 2.000 €. Der Ehegatte hat überdies ein Vermögen von 40.000 €, die Ehefrau von 18.000 €.

In diesem Beispiel ergibt sich ein Verfahrenswert von 6.300 € (hier erläutern wir die Ermittlung des Verfahrenswertes im Detail) und infolgedessen eine Grundgebühr von 446 €.

Gegenstandswert
bis … €
Gebühr
… €
Gegenstandswert
bis … €
Gebühr
… €
500 49,00 50.000 1.279,00
1.000 88,00 65.000 1.373,00
1.500 127,00 80.000 1.467,00
2.000 166,00 95.000 1.561,00
3.000 222,00 110.000 1.655,00
4.000 278,00 125.000 1.749,00
5.000 334,00 140.000 1.843,00
6.000 390,00 155.000 1.937,00
7.000 446,00 170.000 2.031,00
8.000 502,00 185.000 2.125,00
9.000 558,00 200.000 2.219,00
10.000 614,00 230.000 2.351,00
13.000 666,00 260.000 2.483,00
16.000 718,00 290.000 2.615,00
19.000 770,00 320.000 2.747,00
22.000 822,00 350.000 2.879,00
25.000 874,00 380.000 3.011,00
30.000 955,00 410.000 3.143,00
35.000 1.036,00 440.000 3.275,00
40.000 1.117,00 470.000 3.407,00
45.000 1.198,00 500.000 3.539,00

Die Terminsgebühr

Die Terminsgebühr fällt für Gerichtstermine an, die der Anwalt im Zusammenhang mit der Scheidung wahrnehmen muss. Weil eine Scheidung nur durch einen Richter erfolgen kann, ist zumindest ein Gerichtstermin – der sog. Scheidungstermin – erforderlich. Wenn mehrere Gerichtstermine durch den Anwalt wahrgenommen werden müssen, kann sich die Terminsgebühr unter Umständen erhöhen.

Auf die Terminsgebühr entfällt in der Regel ein Faktor von 1,2, sofern es sich bei dem Gerichtstermin um ein erstinstanzliches Verfahren handelt.

Bei einem beispielhaften Verfahrenswert von 6.300 € liegt die einfache Gebühr bei 446 €. In einem erstinstanzlichen Verfahren entsteht so eine Terminsgebühr von 535,20 € (446 € x 1,2).

Die Geschäftsgebühr

Für die Tätigkeiten, die ihr Anwalt bereits vor dem eigentlichen Gerichtstermin ausführt, entsteht die sog. Geschäftsgebühr.

Davon umfasst sind faktisch sämtliche Handlungen, die der Anwalt außerhalb des Gerichts vorgenommen hat. Das betrifft beispielsweise

  • Auswertung von Fachliteratur
  • Erstellung von Schriftsätzen
  • Besprechungen mit dem Mandanten
  • Entwürfe für Verträge oder Vergleichsvereinbarungen

Im Gegensatz zur Terminsgebühr ist die Geschäftsgebühr eine sog. Rahmengebühr, bei der der Anwalt bei der Ausstellung seiner Rechnung den Faktor für die Gebühr selbst auswählt. Dieser darf sich zwischen 0,5 und 2,5 bewegen. Allerdings kann eine höhere Gebühr als 1,3 nur erhoben werden, wenn dem Anwalt ein überdurchschnittlich hoher Arbeitsaufwand entstanden ist. Deshalb hat sich in der Praxis ein Faktor von 1,3 für die Geschäftsgebühr etabliert.

Die Geschäftsgebühr reduziert sich, wenn ein Gerichtsverfahren erforderlich wird und der Anwalt deswegen auch vor Gericht auftreten muss. In diesem Fall greift ohnehin die Verfahrensgebühr. In diesem Zusammenhang findet faktisch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr statt, die dann teilweise schon von der Verfahrensgebühr umfasst ist. Infolgedessen wird nur noch eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und 0,75 der einfachen Gebühr veranschlagt. 

Bei einem Verfahrenswert im Beispiel von 6.300 € liegt die Geschäftsgebühr ohne anwaltliche Vertretung vor Gericht also bei 579,80 € (446 € x 1,3).

Die Verfahrensgebühr

Zuletzt beeinflusst die Verfahrensgebühr die Anwaltskosten. Ähnlich wie die Terminsgebühr umfasst sie diejenigen Kosten, die mit dem Gerichtsverfahren bei einer Scheidung in Verbindung stehen. Während die Terminsgebühr aber das Auftreten vor Gericht entlohnt, nimmt die Verfahrensgebühr jene Kosten in den Blick, die bereits im Vorfeld entstehen. Das betrifft – genau wie bei der Geschäftsgebühr – etwa die Erstellung und Einreichung des Scheidungsantrags, die Teilnahme an Verhandlungen oder das Verfassen von Schriftsätzen.

Zur Abgrenzung zwischen der Verfahrens- und der Geschäftsgebühr ist vor allem der jeweilige Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit relevant. Dienstleistungen, die schon vor der Aufnahme des gerichtlichen Scheidungsverfahrens durchgeführt werden, sind der Geschäftsgebühr zuzurechnen. Nach Einreichung des Scheidungsantrags sind die anwaltlichen Leistungen hingegen zur Verfahrensgebühr zu zählen.

Die Verfahrensgebühr ist mit dem Faktor 1,3 zu bestimmen.

Für einen Verfahrenswert von 6.300 € entsteht ergänzend eine Verfahrensgebühr von 579,80 € (446 € x 1,3).

Auslagen und Umsatzsteuer

Zudem darf der Scheidungsanwalt für seine Auslagen bis zu 20€ pauschal anrechnen. Die Abschlussrechnung erhöht sich außerdem um die Umsatzsteuer.

Für unseren Beispielfall mit einem Verfahrenswert von 6.300 € ergeben sich Gesamtkosten i.H.v. 2036,81 €.

Mit unserem Scheidungskostenrechner können Sie für Ihre persönliche Situation die voraussichtlichen Kosten Ihrer Scheidung berechnen.